edifondo

Personalvorsorgestiftung edifondo
p.a. Kessler Prévoyance SA
Avenue de la Gare 44
Case postale 950
1001 Lausanne

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Pensionierung

Mit Erreichen des Rücktrittsalters bzw. mit der vorzeitigen Pensionierung kann ein Versicherter seine Altersleistungen sowohl in Renten-, Kapital- oder auch gemischter Form beantragen.

 

Im Fall der gemischten Form muss die verbleibende Rente mindestens 10% der Mindestaltersrente der AHV betragen.

 

Der Versicherte, der eine Kapitalabfindung beziehen will, hat eine entsprechende Erklärung spätestens sechs Monate vor Entstehung des Anspruchs schriftlich dem Stiftungsrat einzureichen. Ist der Versicherte verheiratet oder wurde eine Partnerschaft eingetragen, muss eine beglaubigte Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners vorliegen. Vom unverheirateten Versicherten verlangt die Stiftung eine amtliche Bestätigung des Zivilstandes.

 

Entscheidet sich der Versicherte für den vollen oder teilweisen Kapitalbezug entfällt der Anspruch auf Kinder- resp. Partnerrenten voll bzw. anteilsmässig.

 

Der Stiftungsrat hat beschlossen, ab 1. Januar 2018 eine Kapitalbezugspflicht einzuführen. Konkret heisst dies, dass für Pensionierungen ab 1. Januar 2018 im vor- und überobligatorischen Bereich 50% des angesparten Altersguthabens als Kapital bezogen werden muss. Die andere Hälfte des angesparten Altersguthabens kann nach wie vor in eine Altersrente umgewandelt werden. Nicht betroffen von dieser Kapitalbezugspflicht sind Versicherte, die dem GAV des Kantons Wallis unterstellt sind.

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