Austritt
Ein Versicherter, der die Stiftung verlässt, bevor ein Vorsorgefall eintritt, hat Anspruch auf eine Austrittsleistung.
Übertragung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers
Tritt der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ein, überweist die Personalvorsorgestiftung edifondo die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung.
Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers im Moment nicht möglich
Tritt der Versicherte in keine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat er der Stiftung mitzuteilen, in welcher anderen zulässigen Form er den Vorsorgeschutz erhalten will (Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto bei der Bank seiner Wahl oder Erstellung einer Freizügigkeitspolice bei der Versicherungsgesellschaft seiner Wahl). Bleibt eine Mitteilung des Versicherten aus, überweist die Personalvorsorgestiftung edifondo sechs Monate nach dem Austritt die Austrittsleistung samt Zinsen an die Auffangeinrichtung.
Barauszahlung
Der Versicherte kann die Barauszahlung verlangen, wenn:
- er die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein endgültig verlässt;
- er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht;
- die Austrittsleistung weniger als der Jahresbeitrag des Arbeitnehmers beträgt.
Vorbehalten bleibt die Einschränkung der Barauszahlung im Rahmen des BVG-Altersguthabens, falls der Versicherte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach den isländischen oder norwegischen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert ist (siehe Anhang).
Ist der Versicherte verheiratet bzw. besteht eine eingetragene Partnerschaft, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn eine beglaubigte Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners vorliegt.